AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Torsten Hanenkamp - Il Motore
Bedingungen für die
Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge hängen in unseren Werkstatträumen aus.
1.
Auftragserteilung
1. Im
Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. 2. Der
Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. 3. Der
Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu
erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
2.
Preisangaben in der Auftragsbestätigung; Kostenvoranschlag
1. Auf
Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer in
der Auftragsbestätigung auch die Preise, die bei der Durchführung des
Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben
in Auftragsbestätigung können auch durch
Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. 2. Wünscht
der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem
jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können
dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart
ist. Wird
aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt so werden
etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 3. Wenn im
Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
3.
Fertigstellung
1. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder
erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen. 2. Hält
der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach
den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für
eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das
Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;
weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch
Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es
sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde. 3. Bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme
von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen. 4. Wenn der
Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt
oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtung zum Schadenersatz,
Insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur
Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist. 4.
Abnahme
1. Die
Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im
Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von
1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der
Nichtahnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. 3. Bei
Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.
Berechnung des Auftrages
1. In der
Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in
sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert aus zu weisen. Wünscht
der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt. 2. Wird der
Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusützliche Arbeitern besonders aufzuführen sind. 3. Die
Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates
oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wieder-aufbereitung unmöglich macht. 4. Die
Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 5. Eine
etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens
6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. 6.
Zahlung
1. Der
Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme
des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch
innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung. 2. Bei zu
versendenden Aggregaten, Ersatzteilen u.a. ist Vorkasse zu leisten. 3. Gegen
Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der
Auftragnehmer ist berechtigt bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen. 7.
Erweitertes Pfandrecht
Dem
Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den Aufgrund des Auftrages in seinen
Besitz gelangten Gegenständen zu. Das
vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört. 8.
Sachmangel
1. Liegt
ein Mangel einer Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers sind
ausgeschlossen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche durch den Auftraggeber - gleich aus
welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet
deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht
für dem Auftraggeber entgangenen Gewinn oder für sonstige
Vermögensschäden. 2.
Ansprüche des Aufraggebers wegen Sachmängeln verjähren
in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab,
stehen ihm Sachmängelansprüche in dem
in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält. 3. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wagen Sachmängeln in einem Jahr
ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 4.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt. 5. Alle Ersatzteile sind
nachweislich von einer Fachwerkstatt zu montieren. 6. Tuningteile
sind nur für Rennzwecke bestimmt. Alle von uns geführten
Artikel, die nicht ausdrücklich für den Straßenverkehr
zulässig gekennzeichnet sind und die StVZO berühren,
bedürfen einer Rücksprache bzw. Eintragung bei TÜV /
DEKRA vor der Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenverkehr. 7.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes: a)
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. b)
Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den
dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen
dienstbereiten KFZ-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom
Auftragnehmer entfernt befindet. c)
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. d)
Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen. 8.
Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 7 b) die Mängelbeseitigung
in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers
angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den
Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung
einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass
diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur
Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung
der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet. 9.
Haftung
1.
Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit
nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für
den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den
Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern,
Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen
Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind,
ist ausgeschlossen. 2.
Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine
etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungagesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen
von jeglicher Haftung sind Produkte, welche ausschließlich der Verwendung im
Motorsport dienen bzw. der Einsatz von Produkten im Motorsport. Individuelle
Fertigungen können aufgrund ihrer technischen Besonderheiten ebenfalls
schriftlich von der Gewährleistung ausgeschlossen werden.
4.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
10.
Eigentumsvorbehalt
Soweit
eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor. 11.
Schiedsstelle
(Schiedsgutachterrverfahren) (Gilt
nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3,5t) 1.
Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit
dessen Einverständnis, der Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des
Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen. 2.
Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen. 3.Durch
die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt. 4.
Das Verfahren von der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. 5.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird
der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschriften, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den
Auftraggeber kostenlos. 12. Datenschutz
Die im Rahmen des Auftrags vom Auftraggeber erhobenen Daten dienen
der Durchführung und Abwicklung des Auftrags und werden
ausschließlich zu diesem Zweck genutzt. 13. Gerichtsstand
Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
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